FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.05.2008
13 K 2037/05
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1579

Investitionszulage: Verletzung der Bindefristen bei Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 13 K 2037/05

DRsp Nr. 2008/16239

Investitionszulage: Verletzung der Bindefristen bei Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr

1. Eine Produktionsunterbrechung von mehr als einem Jahr führt zu einer Verletzung der investitionszulagenrechtlichen Bindefristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999. Dies gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung dieses Zeitraums (im Streitfall um zehn Tage). 2. Auch die Verlängerung der Bindefristen von drei auf fünf Jahre für ab dem 1.1.2000 begonnene Investitionen kann nicht zu einer Verlängerung der Jahresfrist führen. 3. Offen bleiben konnte, ob es bei einer nicht von vornherein als vorübergehend angelegten Produktionsunterbrechung - im Streitfall wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens - überhaupt einen unschädlichen Zeitraum geben kann.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Betriebsunterbrechung von einem Jahr und zehn Tagen zu einer Verletzung der Bindefristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Investitionszulagengesetzes - InvZulG - 1999 führt.