FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.09.2011
1 K 482/11
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 3; InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1;

Investitionszulage wegen Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 482/11

DRsp Nr. 2012/19036

Investitionszulage wegen Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte

1. Ersetzt ein Möbel herstellender Betrieb über ein Jahr nach der Übernahme des Vertriebs und des Fuhrparks und später auch der entsprechenden Produktion einer GmbH & Co. den Fuhrpark durch Sattelzugmaschinen mit einer 10 PS höheren Leistung sowie einer die Logistik optimierenden Can-Bus-Technologie, sind die Anschaffungskosten für die nicht unmittelbar der Produktion dienenden Fahrzeuge nicht gem. § 2 Abs. 3 InvZulG 2005 begünstigt, wenn die zulagenbegünstigte Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte ausscheidet, nach dem die Investition nicht im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben erfolgt, das eine Steigerung der Produktion von Waren oder Dienstleistungen ermöglicht (Anschluss an BFH v. 22.10.2009, III R 14/07, BStBl II 2010, 361 und BMF v. 20.1.2006, IV C 3 InvZ 1015-1/06, BStBl I 2006, 119). 2. Das Merkmal „unmittelbar der Produktion dienend” erfordert, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter in den Produktionsprozess selbst eingebunden sein müssen und ihm weder bloß vor- noch bloß nachgelagert sein dürfen.