BFH - Urteil vom 07.06.2000
III R 9/96
Normen:
InvZV § 2 Nr. 5 (später Nr. 6) lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 1930
BFH/NV 2000, 1425
BFHE 192, 363
BStBl II 2000, 592
DStZ 2000, 832
VIZ 2000, 749
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Investitionszulage: Zuordnung zu einer Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III R 9/96

DRsp Nr. 2000/6894

Investitionszulage: Zuordnung zu einer Betriebsstätte

»1. Dem Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet (in den InvZulG ab 1990) kommt stets dann besondere Bedeutung zu, wenn die Betriebsstätte der Geschäftsleitung des investierenden Unternehmens außerhalb des Fördergebiets liegt. 2. In solchen Fällen sind die betreffenden Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Diese Entscheidung wiederum ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles zu treffen.«

Normenkette:

InvZV § 2 Nr. 5 (später Nr. 6) lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH in der Firmengruppe C, ist in den Bereichen Straßenreinigung, Haldenbewirtschaftung und Umweltschutz unternehmerisch tätig. Ihr Hauptsitz befindet sich in A in Nordrhein-Westfalen.