Der Investitionszulagenbescheid für 2010 vom 6. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage auf 15.004 EUR festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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