Streitig ist der Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung vom Reinigungstextilien.
Der Kläger erklärte für die Streitjahre zur Einkommensteuerveranlagung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte gewerbliche Einkünfte aus Vermietung von Maschinen. Er beantragte für die Kalenderjahre 1999 und 2000 Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für betriebliche Investitionen im Fördergebiet (Bundesland A ). In den Anträgen ist u. a. angegeben, die Investitionen, bewegliche Wirtschaftsgüter, würden mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und ebenso lange in einem zu den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes gehörenden Betrieb verbleiben. Es handele sich um Erstinvestitionen - Anschaffungen - wegen Errichtung einer neuen Betriebsstätte.
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