FG Nürnberg - Urteil vom 11.02.2009
V 316/06
Normen:
InvZulG § 2;

Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung vom Reinigungstextilien

FG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen V 316/06

DRsp Nr. 2010/11686

Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung vom Reinigungstextilien

1. Nach dem InvZulG 1999 haben Steuerpflichtige im Sinne des EStG, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen i. S. des § 2 vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage. 2. Die Feststellungslast dafür, dass die Tatbestandsmerkmale einer Vergünstigung vorliegen - hier die Investitionszulage - trägt der Anspruchsberechtigte.

Normenkette:

InvZulG § 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung vom Reinigungstextilien.

Der Kläger erklärte für die Streitjahre zur Einkommensteuerveranlagung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte gewerbliche Einkünfte aus Vermietung von Maschinen. Er beantragte für die Kalenderjahre 1999 und 2000 Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für betriebliche Investitionen im Fördergebiet (Bundesland A ). In den Anträgen ist u. a. angegeben, die Investitionen, bewegliche Wirtschaftsgüter, würden mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und ebenso lange in einem zu den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes gehörenden Betrieb verbleiben. Es handele sich um Erstinvestitionen - Anschaffungen - wegen Errichtung einer neuen Betriebsstätte.