Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit Juli 1991 im Bezirk des Finanzamts (FA) W eine Arztpraxis; zuvor war sie nichtselbständig tätig. Ihr Ehemann ist selbständiger Zahnarzt; seine Praxis liegt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA), des vormaligen FA T.
Die Eheleute wurden im streitigen Zeitraum (1991 und 1992) und auch schon früher bei dem beklagten FA zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA W führt seit 1991 für die Einkünfte der Klägerin aus deren freiberuflicher Tätigkeit gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) durch. Es gewährte der Klägerin für die im Jahre 1991 getätigten Anschaffungen mit Bescheid vom 12. Oktober 1992 eine Investitionszulage, die diese dort beantragt hatte.
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