BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 39/98
Normen:
AO (1977) § 19 Abs. 1, 3, § 25 ; InvZulG (1991) § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 34
BB 2001, 610
BFHE 193, 195
BStBl II 2001, 116
DB 2001, 77
DStZ 2001, 89
VIZ 2001, 288
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Investitionszulagenantrag bei Mehrfachzuständigkeit

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 39/98

DRsp Nr. 2000/10149

Investitionszulagenantrag bei Mehrfachzuständigkeit

»Sind nach den Regelungen der AO 1977 in einer Großstadtgemeinde (z.B. Berlin) mehrere FÄ für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig, kann der Antrag auf Gewährung von Investitionszulage fristwahrend bei jedem dieser FÄ gestellt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 19 Abs. 1, 3, § 25 ; InvZulG (1991) § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit Juli 1991 im Bezirk des Finanzamts (FA) W eine Arztpraxis; zuvor war sie nichtselbständig tätig. Ihr Ehemann ist selbständiger Zahnarzt; seine Praxis liegt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA), des vormaligen FA T.

Die Eheleute wurden im streitigen Zeitraum (1991 und 1992) und auch schon früher bei dem beklagten FA zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA W führt seit 1991 für die Einkünfte der Klägerin aus deren freiberuflicher Tätigkeit gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) durch. Es gewährte der Klägerin für die im Jahre 1991 getätigten Anschaffungen mit Bescheid vom 12. Oktober 1992 eine Investitionszulage, die diese dort beantragt hatte.