I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 2000 (Streitjahr) ein in Brandenburg belegenes Grundstück, das u.a. mit einem ehemals als Schule genutzten Gebäude bebaut war. In dem Gebäude befand sich früher neben den Klassenräumen in jedem Stockwerk eine Lehrerwohnung. Zwei Wohnungen waren im Jahre 1972 zu einer Schulküche und einem weiteren Klassenraum umgebaut worden. Im Übrigen dienten die Räume als Lehreraufenthaltsraum bzw. Hortraum und Teeküche. Die Klägerin führte im Jahr 2000 umfangreiche Baumaßnahmen an dem Gebäude durch und schuf Mietwohnungen mit einer Gesamtfläche von 460 qm, die nach den Angaben der Klägerin der entgeltlichen Nutzung zu Wohnzwecken dienen.
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