Streitig ist, ob von der Klägerin in den neuen Bundesländern errichtete Tankstellen ihre Betriebstätten sind und ihr deswegen ein Anspruch auf Investitionszulage gem. § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991/1993 und das Recht auf Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach § 2 Nr. 2 Fördergebietsgesetz 1991 (FördG) zusteht.
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