FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.08.2004
1 K 247/00
Normen:
InvZulG (1996) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 3 Nr. 4 ;

Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines im Rahmen von Abbrucharbeiten auch Recyclingtätigkeiten ausführenden Unternehmens in eine Gewerbeklasse; Schwerpunktbestimmung nach Wertschöpfungsanteilen; Keine Einordnung einer abfallbearbeitenden Tätigkeit wegen verwertbarem Endprodukt als Recycling; Investitionszulage 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 247/00

DRsp Nr. 2005/759

Investitionszulagenrechtliche Einordnung eines im Rahmen von Abbrucharbeiten auch Recyclingtätigkeiten ausführenden Unternehmens in eine Gewerbeklasse; Schwerpunktbestimmung nach Wertschöpfungsanteilen; Keine Einordnung einer abfallbearbeitenden Tätigkeit wegen verwertbarem Endprodukt als Recycling; Investitionszulage 1997

1. Bei einem Mischbetrieb, dessen Tätigkeitsschwerpunkt nach Wertschöpfungsanteilen nicht auf dem verarbeitenden Gewerbe liegt, können allein hohe Investitionen in einen eine geringe Wertschöpfungen ausweisenden, dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Tätigkeitsbereich diesen nicht zum betrieblichen Schwerpunkt aufwerten. 2. Sind Tätigkeiten im Bereich des Abbruchs ohne dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Recycling nicht möglich, kann die sich als Hilfstätigkeit zu den Abbrüchen darstellende Recyclingtätigkeit gegen die Ermittlung nach Wertschöpfungsanteilen zu keiner Einordnung in das verarbeitende Gewerbe führen. 3. Ein Abfall bearbeitender Vorgang ist nicht insgesamt deshalb als Recycling zu betrachten, weil der Vorgang zu einem verwertbaren Endprodukt führt.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a § 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes.