FG Thüringen - Urteil vom 16.10.2003
II 647/01
Normen:
InvZulG (1996) § 5 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;

Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Strukturwandel; Investitionszulage 1996

FG Thüringen, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen II 647/01

DRsp Nr. 2004/2694

Investitionszulagenrechtliche Verbleibensvoraussetzung bei Strukturwandel; Investitionszulage 1996

Wirtschaftsgüter, die für einen Handelsbetrieb angeschafft wurden, erfüllen nicht die Verbleibensvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 InvZulG 1996, wenn sich die Struktur des Betriebes und der Betriebsstätte innerhalb von drei Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt in einen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996 förderungswürdigen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes wandelt. Der Übergang von einer förderungswürdigen hin zu einer anderen, gleichermaßen förderungswürdigen Betätigung führt zum Verlust der ursprünglichen Förderung.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 5 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob bei einem Strukturwandel von einem Handelsbetrieb in einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes die besonderen Verbleibensvoraussetzungen des Investitionszulagerechts für Wirtschaftsgüter, die für das Handelsgewerbe angeschafft worden waren, eingehalten sind.