I.
Der nach dem Streitjahr 1996 verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Fuhrunternehmen in A. Er schaffte im Streitjahr einen Sattelschlepper zum Preis von 150 600 DM an, der im Fördergebiet zur Erledigung von Aufträgen eingesetzt wurde, die die W-GmbH akquiriert hatte. Der Fahrer des Sattelschleppers war Angestellter des Fuhrunternehmens und wohnte im Fördergebiet.
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