FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2003
1 K 506/99
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 2 Nr. 3 ;

Investitionszulagenrechtlicher Begriff des Personenkraftwagens; Investitionszulage 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 506/99

DRsp Nr. 2003/11832

Investitionszulagenrechtlicher Begriff des Personenkraftwagens; Investitionszulage 1993

1. Ein Fahrzeug kann sowohl für die Besteuerung als auch hinsichtlich der Investitionszulage einer anderen als der im Fahrzeugbrief eingetragenen Fahrzeugart zugeordnet werden. 2. Die Ausdehnung einer möglicherweise steuerlichen Falschbehandlung auch auf die Investitionszulage ist nicht erzwingbar. 3. Ein vom Hersteller als Kombi-Kraftfahrzeug konzipiertes Fahrzeug (hier: umgerüsteter "Opel Kombi LR") verliert seine Eigenschaft als Personenkraftwagen erst dann, wenn das Fahrzeug durch den Umbau die Eignung zur Beförderung von mehr als zwei Personen endgültig verliert.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein angeschafftes Fahrzeug ein Pkw oder ein Lkw ist.