FG Thüringen - Urteil vom 23.09.2004
II 3/02
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Investitionszulagenrechtlicher Begriff des verarbeitenden Gewerbes; keine Rückwirkung einer nachträglichen Umgruppierung; Investitionszulage 1999

FG Thüringen, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen II 3/02

DRsp Nr. 2005/18564

Investitionszulagenrechtlicher Begriff des verarbeitenden Gewerbes; keine Rückwirkung einer nachträglichen Umgruppierung; Investitionszulage 1999

1. Die Abgrenzung der als verarbeitendes Gewerbe besonders zu fördernden von den von der investitionszulagenrechtlichen Förderung ausgenommenen Branchen erfolgt nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2. Die in einem späteren Zeitraum (hier im Jahr 2000) vom Landesamt für Statistik auf Grund der Angaben über die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusatzfragebogen der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung vorgenommene Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe wirkt auch dann nicht auf den Investitionszeitraum (hier das Jahr 1999) zurück, wenn sie noch im Verbleibenszeitraum erfolgt ist. 3. Für Wirtschaftsgüter, die den Strukturwandel des Unternehmens hin zu einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes gerade nicht bewirkt haben, sondern die dem nicht begünstigten Bereich dienen, kann eine Investitionszulage auf Grund ihrer Nutzung nicht bewilligt werden.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: