FG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2000
3 K 1630/97 I
Normen:
InvZulG 1996 § 2 ; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1031

Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO

FG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 3 K 1630/97 I

DRsp Nr. 2001/1446

Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO

Der Anspruch auf Rückzahlung gewährter Investitionszulage --wegen Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen-- ist zwar eine Konkursforderung i.S. des § 17 Abs. 3 GesO, jedoch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S. des § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO und damit keine in der Gesamtvollstreckung bevorrechtigte Forderung.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 ; GesO § 17 Abs. 3 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem über das Vermögen des Roland A... das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, meldete der Beklagte Rückforderungsansprüche hinsichtlich für die Jahre 1990 bis 1993 gewährter Investitionszulagen wegen Nichteinhaltens der investitionszulagenrechtlichen Verbleibensvoraussetzung an. Da der Kläger den angemeldeten Forderungen widersprach, erließ der Beklagte am 12.07.1996 einen - in der Folgezeit mehrfach geänderten - Feststellungsbescheid, in dem er seine Ansprüche als bevorrechtigte Abgabenforderungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 GesO feststellte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 31.01.1997 beschränkte der Beklagte seine Rückforderungen auf die Jahre 1991 bis 1993.