Die Klägerin kauft, verkauft, vermietet und wartet Geräte der Fördertechnik.
Nach Durchführung einer Investitionszulage-Sonderprüfung setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1996 ohne Berücksichtigung von fünf Gabelstaplern zu Anschaffungskosten in Höhe von 162.066,10 DM fest, weil diese langfristig an einen nicht zulagebegünstigten Getränkegroßhandel in L.. vermietet wurden.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Nutzungsüberlassung an den Getränkegroßhandel über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus sei zulageschädlich, weil dieser als Handelsbetrieb nach § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG - nicht zulagenberechtigt sei. Die Klägerin könne keine Grundzulage beanspruchen, weil der Nutzende selbst nicht anspruchsberechtigt wäre.
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