FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.04.2005
2 K 478/03
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1215

Investitionszulagenschädlichkeit des Einsatzes von Wirtschaftsgütern außerhalb des Fördergebietes; Investitionszulage 1999/2000

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 478/03

DRsp Nr. 2005/13072

Investitionszulagenschädlichkeit des Einsatzes von Wirtschaftsgütern außerhalb des Fördergebietes; Investitionszulage 1999/2000

Ein Investor, der aus Kunststoff- und Aluminiumteilen Markisen herstellt, kann für die Anschaffung von Spritzgusswerkzeugen, die vom Zuliefererbetrieb außerhalb des Fördergebiets für die Herstellung der von ihm bestellten Kunststoffteile benötigt werden, keine Investitionszulage wegen Fehlens der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InvZulG 1999 beanspruchen.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 10 Abs. 4a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für Spritzgusswerkzeuge (sog. Vorrichtungen).

Die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, stellt Sonnenschutzsysteme, insbesondere Markisen her. Ihren Sitz hat die Gesellschaft im Fördergebiet.

Die von der Klägerin produzierten Markisen werden im Wesentlichen aus Aluminium- und Kunststoffteilen zusammengebaut.