FG Hessen - Urteil vom 23.08.2001
9 K 5013/97
Normen:
EStG § 13a Abs. 6 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStR 2000 R 34 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 126

Investitionszuschuss; Herstellungskosten; Betriebsausgaben; Afa; Bemessungsgrundlage; Wahlrecht; Verwaltungsanweisung; - Keine Minderung der Herstellungskosten durch öffentliche Zuschüsse

FG Hessen, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 9 K 5013/97

DRsp Nr. 2001/16304

Investitionszuschuss; Herstellungskosten; Betriebsausgaben; Afa; Bemessungsgrundlage; Wahlrecht; Verwaltungsanweisung; - Keine Minderung der Herstellungskosten durch öffentliche Zuschüsse

1. öffentliche, nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse führen nicht zu einer Minderung der Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. 2. Die Ausübung des durch die Verwaltungsanweisung eingeräumten Wahlrechts, die Herstellungskosten anteilig um die empfangenen Zuschüsse zu mindern, um eine sofortige Versteuerung zu vermeiden, kann gegen den erklärten Willen des Steuerpflichtigen nicht unterstellt werden, wenn eine Besteuerung der Zuschüsse unterblieben ist.

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 6 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStR 2000 R 34 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die nach Herstellungskosten errechnete Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung (AfA) um gewährte Zuschüsse zu kürzen ist.