BFH - Urteil vom 30.09.2003
III R 6/00
Normen:
InvZulG (1986) § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 230
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 298/99

InvZul - Auftragsforschung

BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen III R 6/00

DRsp Nr. 2003/15286

InvZul - Auftragsforschung

Der Umstand, dass ein Investor Forschungen oder Entwicklungen im Auftrag eines Dritten ausführt, steht der Förderung gem. § 4 InvZulG 1986 nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit als solche dem Bereich der Forschung oder Entwicklung zuzuordnen ist und über eine nur untergeordnete Hilfstätigkeit hinausgeht.

Normenkette:

InvZulG (1986) § 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Modellbaumeister einen Modell- und Musterbau-Betrieb, in dem er Modelle und Muster für die Forschungs- und Entwicklungsarbeit von Industriebetrieben herstellt und mitgestaltet.