I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Juli 1990 als Uhrmacher in die Handwerksrolle eingetragen. Im Streitjahr 1994 verkaufte und reparierte er Schmuck und Uhren. Die handwerklichen Umsätze beliefen sich auf 52 040 DM und die des Handels auf 208 156 DM.
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