BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 28/04
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 § 3 S. 2 § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1185
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht - 1 K 1153/01 - 11.05.2004,

InvZul - Berechnung der Wertschöpfungsanteile

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 28/04

DRsp Nr. 2007/8125

InvZul - Berechnung der Wertschöpfungsanteile

1. Für die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige kommt es auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an und nicht auf Festlegungen in Gesellschaftsverträgen etc.2. Als Dokumentation der Verkehrsauffassung ist die Systematik der Wirtschaftszweige bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige heranzuziehen.3. Das gilt auch für Mischbetriebe; bei diesen kommt es auf den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an.4. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist in erster Linie danach zu bestimmten, auf welche der einzelnen Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt.5. Zu den Vorleistungen für die Berechnung der Wertschöpfungskette gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Fremdleistungen. Löhne, Gehälter, Mieten und Pachten sowie Fremdkapitalzinsen bleiben außer Ansatz.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 § 3 S. 2 § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Juli 1990 als Uhrmacher in die Handwerksrolle eingetragen. Im Streitjahr 1994 verkaufte und reparierte er Schmuck und Uhren. Die handwerklichen Umsätze beliefen sich auf 52 040 DM und die des Handels auf 208 156 DM.