BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 46/03
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 § 11 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1371
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3060/00

InvZul - langfristige Überlassung an Betrieb in Berlin (West)

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 46/03

DRsp Nr. 2005/9638

InvZul - langfristige Überlassung an Betrieb in Berlin (West)

1. Nach § 2 Satz 1 InvZulG sind neue abnutzbare bewegliche WG begünstigt, die u. a. mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben.2. Wird das WG innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes einem anderen Betrieb überlassen, steht das dem Anspruch auf InvZul nicht entgegen, wenn der Mieter "seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt". Für überlassene WG kann der Investor daher InvZul nur beanspruchen, wenn der Nutzende - hätte er investiert - eine InvZul bekommen könnte.3. Die langfristige Überlassung von 1993 bis 1996 angeschafften WG an einen Betrieb in Berlin (West) führt zum Ausschluss der InvZul, weil die Anschaffungen in Berlin (West) in diesem Zeitraum nicht bzw. ab 1996 nur als sog. Erstinvestitionen begünstigt waren.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 § 11 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, die auf dem Gebiet des Bauschuttrecyclings sowie der Durchführung von Abriss- und Erdbauarbeiten tätig ist, erhielt für Investitionen der Jahre 1993 bis 1996 Investitionszulage. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.