BFH - Beschluss vom 25.01.2005
III B 80/04
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1143
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 368/02

InvZul - Mischbetrieb

BFH, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen III B 80/04

DRsp Nr. 2005/5322

InvZul - Mischbetrieb

Bei Vorliegen eines sog. Mischbetriebes, bei dem eine handwerkliche Tätigkeit mit einer nichthandwerklichen Betätigung verbunden ist, kommt eine erhöhte Zulage nur in Betracht, wenn die angeschafften Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem eingetragenen Gewerk dienen. Das ist anzunehmen bei einer Verwendung von nicht mehr als 10 v. H. im nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist seit Februar 1992 als "Radio- und Fernsehtechniker" und "Fernmeldeanlageelektroniker" in die Handwerksrolle der Handwerkskammer ... eingetragen. Neben dem Antennenbau betreibt sie den Verkauf und Service von Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten. 1994 und 1996 schaffte sie jeweils ein Fahrzeug vom Typ "..." an.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst die beantragten Investitionszulagen für beide Fahrzeuge in Höhe der Grundzulage von 5 v.H. gewährt hatte, änderte er nach einer Prüfung die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide und setzte die Investitionszulage für 1994 auf Null DM und die Investitionszulage für 1996 auf 120 DM herab, weil die LKW dem Bereich des Handels zuzurechnen und damit nicht begünstigt seien.