BFH - Urteil vom 23.02.2006
III R 43/04
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1350
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 183/02

InvZul

BFH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III R 43/04

DRsp Nr. 2006/11184

InvZul

1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung muss die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen während des gesamten Drei-Jahres-Zeitraums ununterbrochen bestehen.2. Eine auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen eines Händlers ist schädlich.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Unternehmen für Viehzucht und Milchwirtschaft. Sie erwarb im Jahr 1993 einen Traktor. Den Kaufpreis von ca. 90 000 DM finanzierte die Bank der Herstellerfirma.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte zunächst die von der Klägerin unter anderem beantragte 8%ige Investitionszulage für die Anschaffung des Traktors.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Traktor für den vorgesehenen Einsatz auf sehr feuchtem Untergrund nicht geeignet war, weil er zu schmale Reifen hatte, die Anbringung breiterer Reifen nicht funktionierte und das Fahrzeug darüber hinaus mehrere erfolglos reparierte Schäden aufwies, suchte die Klägerin einen Abnehmer für den Traktor im Beitrittsgebiet.