BFH - Urteil vom 24.03.2006
III R 49/04
Normen:
InvZulG (1993) § 2 § 3 S. 1 Nr. 3 lit. a § 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1294/00

InvZul Abgrenzung Getreidegroßhandel - investitionszulagenbegünstigtes verarbeitendes Gewerbe

BFH, Urteil vom 24.03.2006 - Aktenzeichen III R 49/04

DRsp Nr. 2006/20339

InvZul Abgrenzung Getreidegroßhandel - investitionszulagenbegünstigtes verarbeitendes Gewerbe

1. Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommene Wirtschaftszweige sind die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige als Dokumentation der Verkehrsausfassung heranzuziehen.2. In der WZ 79 werden in der Unterabteilung "Großhandel" unter der Gliederungsnummer 40114 der "Großhandel mit Getreide, Saaten und Futtermitteln" genannt. Die WZ 93 enthält in Abschnitt G die Unterklasse 51.21.0 "Großhandel mit Getreide, Saaten und Futtermitteln".3. Zum Handel gehört jeder wirtschaftliche Tätigkeit, die überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- oder Verarbeitung weiter zu veräußern. Sortieren, Zerteilen, Mischen, Verpacken usw. und geringfügige Bearbeitungsvorgänge gehören zu den sog. handelsüblichen Manipulationen, die den Charakter einer Ware als Handelsware nicht berühren.4. Wird zum Weiterverkauf vorgesehenes Getreide nicht nur gereinigt, getrocknet und sortiert, sondern wird dabei auch die äußerste Schalenschicht entfernt (sog. Weißreinigung), so gehören diese Arbeiten zu den typischen handelsüblichen Manipulationen eines Großhändlers.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 § 3 S. 1 Nr. 3 lit. a § 3 S. 2 ;

Gründe: