Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Investitionszulagenantrag nach dem Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996) per Fax gestellt werden kann, wenn zumindest eine andere Person in führender Stellung den Antrag fristgerecht im Original unterschrieben hat, ist nicht klärungsbedürftig.
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