Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Ist die Frage durch die Rechtsprechung bereits geklärt oder ist sie eindeutig zu beantworten, besteht kein Grund für eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939, und vom 28. Dezember 2001 VI B 65/97, BFH/NV 2002, 644).
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