BFH - Urteil vom 20.02.2003
III R 31/01
Normen:
EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit., S. 4 ; InvZulG (1982) § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 942

InvZul; Auftragsforschung

BFH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen III R 31/01

DRsp Nr. 2003/7461

InvZul; Auftragsforschung

1. Eine Auftragstätigkeit, durch die ein Beitrag zur Forschung und Entwicklung erbracht wird, ist dann nicht nach § 4 InvZulG 1982/1986 begünstigt, wenn der Auftragnehmer sich auf eine lediglich untergeordnete Hilfstätigkeit beschränkt.2. Neben der Voraussetzung, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete Hilfstätigkeit handelt, ist allein entscheidend, dass der Auftragsnehmer im Bereich der Forschung oder Entwicklung tätig ist.

Normenkette:

EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit., S. 4 ; InvZulG (1982) § 4 ;

Gründe:

I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Streitjahre 1985 und 1986 eine Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 des Investitionszulagengesetzes 1982 bzw. 1986 (InvZulG 1982/1986) zu gewähren ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Untersuchung, Entwicklung und Dauererprobung von Motoren, Motorbauteilen und Betriebsstoffen. Diese Arbeiten werden im Rahmen der Forschung und Entwicklung auftraggebender Firmen aus der Automobil- und Mineralölindustrie sowie deren Zulieferfirmen durchgeführt. Die Klägerin unterhält dazu Prüfstände, auf denen Motore (Motorbauteile) sowie Betriebsstoffe in Langlaufversuchen erprobt werden.