Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
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