BFH - Beschluss vom 20.01.2003
III B 73/02
Normen:
InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG (1999) § 5a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 657

InvZul; Auslegung zulagenrechtlicher Begünstigungstatbestände

BFH, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen III B 73/02

DRsp Nr. 2003/5252

InvZul; Auslegung zulagenrechtlicher Begünstigungstatbestände

1. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass zwar bei der Auslegung der Begriffe zulagenrechtlicher Begünstigungstatbestände im Allgemeinen auf ertragsteuerliche Grundsätze zurückzugreifen ist, jedoch insbesondere der Zweck des anzuwendenden Fördergesetzes einer uneingeschränkten Übernahme einkommensteuerrechtlicher Grundstücke entgegenstehen kann und darüber hinaus bei der Gewährung der InvZul keineswegs von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung durch den Anspruchsberechtigten auszugehen ist.2. Vielmehr stehen beide Regelungsbereiche selbstständig nebeneinander. Die für die Gewährung der InvZul erforderlichen Voraussetzungen sind in diesem eigenständigen Verfahren auch unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung zu ermitteln und zu würdigen.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 2 § 7 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG (1999) § 5a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.