BFH - Urteil vom 07.06.2000
III R 50/99
Normen:
BauO NW § 75 Abs. 2 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 ; InvZulG (1986) § 1 Abs. 1, 3, 4 §§ 2 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1500

InvZul; Beginn der Herstellung bei Baumaßnahmen

BFH, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen III R 50/99

DRsp Nr. 2000/7618

InvZul; Beginn der Herstellung bei Baumaßnahmen

Zum Beginn der Herstellung bei Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 1986.

Normenkette:

BauO NW § 75 Abs. 2 ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 ; InvZulG (1986) § 1 Abs. 1, 3, 4 §§ 2 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist der Import, Export und Großhandel mit frischen und tiefgekühlten Früchten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist Herr S. Mit Kaufvertrag vom 7. November 1986 erwarb die an der Klägerin nicht beteiligte Ehefrau des S, Frau B, ein in D gelegenes Grundstück, welches sie mit Vertrag vom 1. Oktober 1987 zum Zwecke der Bebauung an die Klägerin vermietete. Die Klägerin beabsichtigte, nach Fertigstellung des auf dem Grundstück der B zu errichtenden Betriebsgebäudes ihren Betriebssitz dorthin zu verlagern.