BFH - Urteil vom 23.02.2006
III R 42/04
Normen:
BGB § 90 § 242 ; InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1348
DStRE 2006, 1005
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 553/99

InvZul: Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftgüter

BFH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III R 42/04

DRsp Nr. 2006/16056

InvZul: Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftgüter

1. Die Gewährung einer InvZul setzt u. a. voraus, dass die Investitionen, für die eine InvZul beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1996 so genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.2. Bloße Sammel- oder Gattungsbezeichnungen genügen als hinreichende Individualisierung nicht. Welche Anforderungen an die "Bezeichnung" konkret zu stellen sind, kann nur anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden.3. Die Bezeichnung "Ladeneinrichtung" in einem Antrag auf InvZul ist nicht ausreichend, weil sie nicht erkennen lässt, aus welchen Wirtschaftgüter die Ladeneinrichtung besteht.

Normenkette:

BGB § 90 § 242 ; InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Jahr 1997 eine Bäckerei und einen Einzelhandel.