BFH - Beschluss vom 28.08.2006
III S 21/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2309

InvZul: Bindungswirkung an Bescheinigung der Gemeindebehörde, Divergenz

BFH, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen III S 21/06

DRsp Nr. 2006/25774

InvZul: Bindungswirkung an Bescheinigung der Gemeindebehörde, Divergenz

1. Die Finanzbehörde ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bescheinigung der Gemeindebehörde nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b InvZulG 1999 gebunden.2. Verneint das FG die Bindung an eine gefälschte oder von einem Dritten nachträglich veränderte Bescheinigung, liegt darin keine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1999 und 2000 in L ein Wohnhaus. Sie beantragte für Teilherstellungskosten im Kalenderjahr 1999 eine Investitionszulage.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 ist die Herstellung eines Gebäudes nur begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Herstellung in

- einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch (BauGB),

- einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder

- in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i.S. des § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt ist oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.