I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1999 und 2000 in L ein Wohnhaus. Sie beantragte für Teilherstellungskosten im Kalenderjahr 1999 eine Investitionszulage.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 ist die Herstellung eines Gebäudes nur begünstigt, wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Herstellung in
- einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch (BauGB),
- einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder
- in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i.S. des §
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