Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bezeichnet worden.
1. Divergenz
a) aa) Zur Bezeichnung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer dartun, dass das Finanzgericht (FG) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe).
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