BFH - Beschluß vom 21.01.2000
III B 84/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1242

InvZul; Divergenz; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen bei auslaufendem Recht

BFH, Beschluß vom 21.01.2000 - Aktenzeichen III B 84/99

DRsp Nr. 2000/5993

InvZul; Divergenz; Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen bei auslaufendem Recht

1. Zu den Anforderungen an eine Divergenzrüge. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn es sich um auslaufendes oder ausgelaufenes Recht handelt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bezeichnet worden.

1. Divergenz

a) aa) Zur Bezeichnung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer dartun, dass das Finanzgericht (FG) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe).