BFH - Beschluss vom 29.03.2006
III B 180/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1512
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1048/04

InvZul: dreijährige Bindungsfrist, Ausnahme

BFH, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen III B 180/05

DRsp Nr. 2006/18890

InvZul: dreijährige Bindungsfrist, Ausnahme

1. Durch die investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensdauer soll sichergestellt werden, dass die InvZul nicht dazu missbraucht wird, WG unter Inanspruchnahme der Zulage anzuschaffen, um sie schon kurze Zeit später wieder in einen außerhalb des Fördergebiets belegenen Betrieb/Betriebsstätte zu verbringen.2. Der Anspruch auf InvZul entfällt, wenn der Investor das WG vor Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung an einen Erwerber außerhalb des Fördergebiets veräußert.3. Die Nichterfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen ist nur dann ausnahmsweise zulagenunschädlich, wenn das WG wegen technischer Abnutzung oder wirtschaftlichen Verbrauchs aus dem Betrieb des Investors ausscheidet und auch für andere keinen oder nur sehr geringen Wert besitzt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Gegenstand des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Form einer GmbH betriebenen Unternehmens ist im Wesentlichen ein Kranverleih sowie die Durchführung von Transporten und Montagen.

Die Klägerin erwarb im Mai 1996 einen Mobilkran Firma G im Rahmen eines Mietkaufvertrags zu Anschaffungskosten von 1 320 000 DM.