BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 52/05
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 974
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 478/03

InvZul: Fördergebiet, Verbleibenszeitraum

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 52/05

DRsp Nr. 2007/5551

InvZul: Fördergebiet, Verbleibenszeitraum

1. Für Spritzgusswerkzeuge, die einmal im Jahr für ca. eine Woche zu einer außerhalb des Fördergebiets ansässigen Firma gebracht werden, damit diese Kunststoffteile für den Investor herstellt, besteht kein Anspruch auf InvZul, da die Spitzgusswerkzeuge während des dreijährigen Verbleibenszeitraums nicht ununterbrochen im Fördergebiet verblieben sind.2. Eine Ausnahme von der strengen Verbleibensregel wäre nur gerechtfertigt, wenn die WG ihrer Art nach keiner Betriebsstätte körperlich fest zugeordnet werden könnten, nicht aber wenn die WG in der Betriebsstätte des Stpfl. aus tatsächlichen Gründen nicht einsetzbar sind.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG mit Sitz im Fördergebiet, produziert ...schutzsysteme.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 u.a. für die Anschaffung von Spritzgusswerkzeugen (Beginn der Investition jeweils am 15. November 1999). Der Kaufpreis für die Spritzgusswerkzeuge betrug insgesamt 87 200 DM (netto).