BFH - Urteil vom 27.08.1998
III R 15/96
Normen:
AO § 110 ; InvZulG (1991) § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 368

InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Zuständigkeit

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen III R 15/96

DRsp Nr. 1999/658

InvZul; gesonderte Feststellung i.S.v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Zuständigkeit

1. Der Antrag auf InvZul ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA zu stellen. Ist eine Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 EStG Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem FA zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1991). 2. Die Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 InvZulG 1991 ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nur zu gewähren, wenn sich der Irrtum nicht auf materielles Recht, sondern auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht (Anschluss an BFH-Urt. v. 03.07.1986 - IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717).

Normenkette:

AO § 110 ; InvZulG (1991) § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1991 in Sachsen-Anhalt einen Gewerbebetrieb. Aufgrund ihres Wohnsitzes in G ist der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA G--) als Wohnsitz-FA für die Besteuerung der Klägerin nach dem Einkommen zuständig (§ 19 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--).