I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Büromöbel für seine Steuerberatungskanzlei im Fördergebiet erworben. Es handelte sich um Einbauschränke und -regale, die unstreitig jeweils über eigene Seitenteile, Rückwände sowie untere und obere Abschlüsse verfügten. Die Möbel stammen im Wesentlichen aus einem Typenprogramm; ein Eckregal wurde gesondert angefertigt. Die einzelnen Elemente sind miteinander verschraubt, um eine höhere Standfestigkeit zu gewährleisten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) besichtigte die Möbel und lehnte danach die Gewährung der Investitionszulage auf die Anschaffungskosten eines Teils der Möbel in Höhe von insgesamt 12 860,69 DM ab, weil es sich bei diesen um selbständig bewertbare geringfügige Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handele. Die Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) verwies zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und ließ die Revision nicht zu.
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