I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt insbesondere die leitungsgebundene Versorgung einer Stadt mit Trinkwasser.
Ihr Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1994 umfasste unter anderem Aufwendungen für die Auswechslung und Ergänzung von Trinkwasserleitungen.
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