BFH - Urteil vom 28.09.2000
III R 61/98
Normen:
InvZulG (1986) § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 643

InvZul und Auftragsforschung

BFH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen III R 61/98

DRsp Nr. 2001/3720

InvZul und Auftragsforschung

1. Eine InvZul für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 InvZulG 1986 setzt voraus, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut - hier: Computeranlage - während der Verbleibensfrist von 3 Jahren im Betrieb des Stpfl. ausschließlich der Forschung oder Entwicklung gedient hat. 2. Zu "Forschung und Entwicklung" gehört es nicht nur, wenn die begünstigten Wirtschaftsgüter im Betrieb des Stpfl. allgemein der Forschung oder Entwicklung dienen. Begünstigt sein können auch Forschungen oder Entwicklungen, die im Auftrag eines Dritten ausgeführt werden. 3. Eine InvZul-Begünstigung ist deshalb auch dann möglich, wenn der Stpfl. lediglich im Auftrag eines Dritten entgeltlich Forschungs- oder Entwicklungsarbeit leistet.

Normenkette:

InvZulG (1986) § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte für die im Kalenderjahr 1988 (Streitjahr) vorgenommene Anschaffung einer Großcomputeranlage Typ EXT 25 zum Preis von ... DM --entsprechend ihrem Antrag-- eine Investitionszulage nach § 4 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986) erhalten.