Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde, mit der eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit angestrebt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des BFH, des FG des Landes Brandenburg oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen.
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