BFH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III R 54/97
DRsp Nr. 2001/13426
InvZul; Verwendung von Vordrucken
1. Der Antrag auf InvZul ist gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 "nach amtlichen Vordruck" zu stellen.2. Die Verwendung nicht amtlicher Vordrucke bzw. von (amtlichen) Vordrucken, die nicht für das betreffende Kj vorgesehen sind, ist nur dann anzuerkennen, wenn das verwendete Formular in allen Einzelheiten dem amtlichen Formular entspricht.