BFH - Beschluss vom 25.02.2005
III B 113/04
Normen:
AO § 164 ; InvZulG (1993) § 6 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1144
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3146/01

InvZul: Vorbehalt der Nachprüfung - keine Nachholung formeller Antragsvoraussetzungen

BFH, Beschluss vom 25.02.2005 - Aktenzeichen III B 113/04

DRsp Nr. 2005/6924

InvZul: Vorbehalt der Nachprüfung - keine Nachholung formeller Antragsvoraussetzungen

Da nach § 6 InvZulG 1993/96 bis zum Investitionszeitraum 1998 der Antrag auf Investitionszulage fristgebunden war, kommt eine entsprechende Anwendung des § 164 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht. Eine Befugnis zur Nachholung der formellen Voraussetzungen aufgrund von § 164 Abs. 2 Satz 2 AO (innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer des Vorbehalts der Nachprüfung) steht dem Anspruchsberechtigten daher nicht zu.

Normenkette:

AO § 164 ; InvZulG (1993) § 6 § 7 ;

Gründe:

I. Im März 1996 wurde für das "Busunternehmen A-Reisen" ein Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 gestellt. Der Antrag trug die Unterschrift der Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage vorbehaltlos abweichend vom Antrag fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte Erfolg. Das FA entsprach dem Begehren des Klägers und setzte die Investitionszulage im geänderten Investitionszulagenbescheid 1995 vom 26. August 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) fest.