I. Im März 1996 wurde für das "Busunternehmen A-Reisen" ein Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 gestellt. Der Antrag trug die Unterschrift der Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger).
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Investitionszulage vorbehaltlos abweichend vom Antrag fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte Erfolg. Das FA entsprach dem Begehren des Klägers und setzte die Investitionszulage im geänderten Investitionszulagenbescheid 1995 vom 26. August 1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) fest.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|