Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde hat eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der drei aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich behauptet, indes nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargetan (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).
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