1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Der Senat hält an seiner Auffassung im Urteil vom 20. Februar 2003 III R 29/01 (BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529) fest, dass Investitionszulagen nicht nur für Energieversorgungsunternehmen ausgeschlossen sind, sondern auch für Betriebe, die eine Windkraftanlage betreiben und den erzeugten Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen.
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