BFH - Beschluss vom 08.08.2002
III B 48/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; InvZulG (1993) § 6 Abs. 1, 2 ;

InvZul; Zugang des Zulagenantrages

BFH, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen III B 48/02

DRsp Nr. 2002/15841

InvZul; Zugang des Zulagenantrages

1. Die InvZul ist bis zum 30.09. des Folgejahres nach amtlichem Vordruck mit eigenhändiger Unterschrift zustellen. Der Antrag muss beim zuständigen FA innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist eingegangen sein.2. Lässt sich der fristgerechte Zugang des Antrages trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufklären, so geht die Unerweislichkeit zu Lasten des die InvZul begehrenden Anspruchsberechtigten.3. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Feste gesetzliche Regeln über den Beweiswert von Beweismitteln gibt es nicht.4. Die Beweiswürdigung des FG ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grds. entzogen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; InvZulG (1993) § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.