BFH - Beschluss vom 06.09.2005
III R 32/04
Normen:
InvZulG (1996) § 3 Nr. 4, 5 § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG (1999) § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 371
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1724/02

InvZul: Zuordnung eines Betriebs zum Verarbeitenden Gewerbe

BFH, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen III R 32/04

DRsp Nr. 2005/21569

InvZul: Zuordnung eines Betriebs zum Verarbeitenden Gewerbe

1. Die Zuordnung eines Betriebs zum Verarbeitenden Gewerbe richtet sich nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige.2. Wird ein Betrieb aufgrund einer Änderung der Klassifikation nicht mehr dem Verarbeitenden Gewerbe, sondern dem Bergbau zugeordnet, so ist für die Gewährung der InvZul von der geänderten Zuordnung auszugehen.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 3 Nr. 4, 5 § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG (1999) § 2 ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Nach dem Urteil des Senats vom 23. März 2005 III R 20/00 (BStBl II 2005, 497) richtet sich die Zuordnung eines Betriebes zum Verarbeitenden Gewerbe nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige.

In der für die Streitjahre 1995 bis 1997 geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), ist der Betrieb der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem Wirtschaftszweig "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" zugeordnet.