Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Nach dem Urteil des Senats vom 23. März 2005 III R 20/00 (BStBl II 2005, 497) richtet sich die Zuordnung eines Betriebes zum Verarbeitenden Gewerbe nach der jeweils gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige.
In der für die Streitjahre 1995 bis 1997 geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93), ist der Betrieb der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) dem Wirtschaftszweig "Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" zugeordnet.
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