BFH - Urteil vom 07.03.2002
III R 44/97
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1528
BFH/NV 2002, 1109
BFHE 198, 169
BStBl II 2002, 545
VIZ 2002, 544
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

InvZulG 1993: Erhöhte Zulage bei verarbeitendem Gewerbe

BFH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen III R 44/97

DRsp Nr. 2002/10042

InvZulG 1993: Erhöhte Zulage bei verarbeitendem Gewerbe

»1. Ordnet das statistische Landesamt einen Betrieb entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, nach dem Schwerpunkt seiner unternehmerischen Tätigkeit in einen bestimmten Wirtschaftszweig ein, hat das FA diese Einordnung zu übernehmen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt. Ob die Einordnung durch das statistische Landesamt bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Investitionszulage vorliegt oder erst später vorgenommen wird, ist unerheblich (Fortführung des Senatsurteils vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).2. Ein Betrieb, der technische Großanlagen vertreibt, kann auch dann zum verarbeitenden Gewerbe i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 gehören, wenn er die in eigenen Konstruktionsbüros bis zur Fertigungsreife entwickelten Anlagen von Subunternehmern herstellen lässt.3. Der Einordnung als verarbeitendes Gewerbe steht nicht entgegen, dass das Unternehmen im Gründungsjahr noch keine Umsätze durch die zum verarbeitenden Gewerbe rechnende Tätigkeit erzielt, wenn es schon umfangreiche Investitionen zur Vorbereitung dieser Tätigkeit vornimmt.