BFH - Urteil vom 07.03.2002
III R 41/98
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1528
BFH/NV 2002, 1110
BFHE 198, 173
BStBl II 2002, 582
DB 2002, 1588
VIZ 2002, 600
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

InvZulG: Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsunterbrechung

BFH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen III R 41/98

DRsp Nr. 2002/10041

InvZulG : Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsunterbrechung

»Wird ein Betrieb aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Rentabilitätserwägungen) umgestellt und deshalb die Produktion während der Verbleibensfrist zeitweise unterbrochen, ist die Unterbrechung jedenfalls dann investitionszulagenschädlich, wenn sie länger als 12 Monate dauert.«

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb zunächst eine Masthähnchenschlachterei. Für Erweiterungen ihres Betriebs beantragte sie u.a. Investitionszulagen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte Investitionszulagen nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 entsprechend den nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Da die Klägerin über Jahre hinweg Verluste erwirtschaftete, plante sie, die Produktion auf eine Suppenhennen- (Legehennen-)Schlachterei umzustellen. Der Betrieb sollte für die erforderlichen Umbaumaßnahmen sechs Monate stillgelegt werden und anschließend an eine zu gründende Tochtergesellschaft (Betriebsgesellschaft) verpachtet und durch diese fortgeführt werden. Die Mitarbeiter der Klägerin sollten vor der Stilllegung entlassen und später zum Teil von der Betriebsgesellschaft wieder eingestellt werden.