OLG Thüringen - Urteil vom 27.08.2008
2 U 207/08
Normen:
StBerG § 6 Nr. 3; StBerG § 6 Nr. 4; StBerG § 8 Abs. 4 S. 3; UWG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2009, 149
MDR 2009, 536
NJW-RR 2009, 848
OLGReport-Jena 2009, 185
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 172/07

Irreführung durch Werbung mit dem Begriff Buchhalter

OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 2 U 207/08

DRsp Nr. 2009/28623

Irreführung durch Werbung mit dem Begriff "Buchhalter"

Das Werben mit dem Begriff "Buchhalter" stellt eine zur Abgrenzung geeignete berufliche Bezeichnung dar, deren Verwendung dann nicht irreführend ist, wenn im Zusammenhang mit ihm keine oder nur zutreffende Angaben zum Tätigkeitsgebiet des Buchhalters nach §§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG gemacht werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.02.2008, Az. 2 HKO 172/07, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Verwendung der Wortbestandteile "Buchhaltung" und/oder "Laufende Finanzbuchhaltung" bzw. "lfd. Finanzbuchhaltung" im Geschäftsverkehr aufzutreten, ohne zugleich die ihr erlaubten Tätigkeiten nach §§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Nr. ;