Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.02.2008, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Verwendung der Wortbestandteile "Buchhaltung" und/oder "Laufende Finanzbuchhaltung" bzw. "lfd. Finanzbuchhaltung" im Geschäftsverkehr aufzutreten, ohne zugleich die ihr erlaubten Tätigkeiten nach §§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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