OLG Celle - Urteil vom 07.07.2015
13 W 35/15
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR 2015, 6
GRUR-RR 2015, 481
NJW 2015, 8
NZBau 2015, 563
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 01.04.2015

Irreführung durch Werbung mit einem nicht betriebenen Standort eines Unternehmens

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 13 W 35/15

DRsp Nr. 2015/13556

Irreführung durch Werbung mit einem nicht betriebenen Standort eines Unternehmens

Die Werbung mit einem Standort des Unternehmens an einem bestimmten Ort ist unzulässig, wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist. Diese Irreführung ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Aussicht auf die Möglichkeit einer solchen Kontaktaufnahme - und sei es nur in einem Gewährleistungsfall - angelockt werden können.

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 1. April 2015 abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Standort "D-E. H." zu werben, ohne einen solchen Standort zu unterhalten, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen oder zu den in üblicher Weise bekannt gemachten Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.