FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.09.2010
14 K 14074/09
Normen:
AO § 129; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 306

Irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erklärte Umsatzsteuer keine offenbare Unrichtigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 14 K 14074/09

DRsp Nr. 2011/14090

Irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erklärte Umsatzsteuer keine offenbare Unrichtigkeit

Erklärt ein selbstständig tätiger Ingenieur in mehreren Jahren versehentlich die an das FA abgeführte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe und lässt sich weder den Einkommensteuererklärungen noch den Umsatzsteuererklärungen entnehmen, ob und wie viel Umsatzsteuer jeweils an das FA abgeführt wurde, beruht die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der gezahlten Umsatzsteuer nicht auf einem rein mechanischen Fehler, sondern auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, so dass die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO ausscheidet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 129; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger streiten um die Möglichkeit der Berichtigung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 129 der AbgabenordnungAO –.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieur. Er ermittelte den Gewinn durch Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EinkommensteuergesetzEStG –.