FG Hessen - Urteil vom 02.04.2003
11 K 4715/00
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 1 ;

Irrtum; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Rechtsirrtum; Berufsjurist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem Rechtsirrtum über Ausschlussfrist

FG Hessen, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 4715/00

DRsp Nr. 2006/29537

Irrtum; Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Rechtsirrtum; Berufsjurist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldetem Rechtsirrtum über Ausschlussfrist

1. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über eine Ausschlussfrist ist, anders als ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlussfrist oder über materielles Recht, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. 2. Bei einem Berufsjuristen kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass er insbesondere steuerliche Vorschriften betreffend materielles oder formelles Recht zu kennen bzw. sich darüber zu informieren hat.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 ; AO § 110 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit den von ihm erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, obwohl die Einkommensteuererklärung 1997 erst nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei dem beklagten Finanzamt einging.